Erfahren Sie alles zum Heizungsgesetz für Bestandsgebäude und Neubauten.
Mit dem neuen Heizungsgesetz, (Gebäudeenergiegesetz; kurz GEG) ist der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen beschlossene Sache.
Aber funktionierende Flüssiggasheizungen haben in den meisten Fällen Bestandsschutz. Das bedeutet für Sie, es gibt momentan keinen Handlungsbedarf. Sie können wie gewohnt mit konventionellem Flüssiggas heizen. Sollte jedoch in Zukunft der Tausch Ihrer Heizung erforderlich sein, bietet Ihnen Flüssiggas von PRIMAGAS viele verschiedene Möglichkeiten, die gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen.
Das Heizungsgesetz zielt darauf ab, den Anteil erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung zu erhöhen. Ab 2024 müssen neu eingebaute Heizungsanlagen mindestens 65 % ihrer bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien nutzen. Es gibt jedoch Unterschiede in der Umsetzung und den Übergangsfristen für Neubauten und Bestandsgebäuden.
Das Heizungsgesetz gilt seit dem 01.01.2024.
Für Neubauten im Neubaugebiet haben die Regelungen seit dem 01.01.2024 Auswirkungen.
Für Neubauten außerhalb vom Neubaugebiet sowie für
Bestandsgebäude ist der Zeitpunkt abhängig von der kommunalen Wärmeplanung.
Die kommunale Wärmeplanung ist ein Plan zum klimaneutralen Umbau der Wärmeerzeugung und soll die Wärmeversorgung in Deutschland zukunftsfähiger und bezahlbarer gestalten. Die kommunale Wärmeplanung legt fest, wie Städte und Gemeinden in Zukunft mit Wärme versorgt werden. Ziel ist es, umweltfreundliche Lösungen zu finden und die Heizkosten langfristig bezahlbar zu halten. Zuständig für die Planung sind die Städte und Gemeinden, die dafür eine Strategie entwickeln und diese umsetzen.
Für Neubauten in Neubaugebieten und Kommunen mit einer bestehenden Wärmeplanung haben die Regelungen des Heizungsgesetzes schon ab dem 1. Januar 2024 Auswirkungen. Ab diesem Datum müssen 65 % der benötigten Wärme aus erneuerbaren Energien stammen.
Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, in denen keine Wärmeplanung vorliegt, haben die Regelungen nach Veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanung und spätestens ab diesen Stichtagen Auswirkungen:
Bei Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner liegt der Stichtag
beim 01. Juli 2026.
Für Kommunen untern 100.000 Einwohner gilt der Stichtag 01. Juli 2028.
Wichtig: In einigen Bundesländern gelten für die
Erstellung der kommunalen Wärmeplanung andere Fristen:
Baden-Württemberg: Kommunen > 20.000 Einwohner bis Ende 2023
Hessen: Kommunen > 20.000 Einwohner bis November 2026
Niedersachsen: Ober- und Mittelzentren bis Dezember 2026
Schleswig-Holstein: Ober- und Mittelzentren bis Ende 2024, Unterzentren bis
Ende 2027
Fazit
Die Nutzung erneuerbarer Energien ist an den Abschluss der kommunalen Wärmeplanung gebunden, die je nach Größe der Kommune und des Bundeslandes zu unterschiedlichen Stichtagen erfolgen muss. Eine einfache Lösung zur Erfüllung des GEG ist unser biogenes Flüssiggas Futuria Propan.Neubauten im Neubaugebiet müssen grundsätzlich eine Heizung
nutzen, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Die
kommunale Wärmeplanung hat hier keinen Einfluss. Die Pflicht gilt für alle
Neubauten, für die seit Januar 2024 der Bauantrag gestellt wurde.
Da sich die Vorgaben bei Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und Bestandsgebäude gleichen, werden diese im nachfolgenden Abschnitt gemeinsam erläutert.
Das Inkrafttreten der Vorgabe zur Nutzung erneuerbarer Energien ist bei Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und bei Bestandsgebäuden mit der kommunalen Wärmeplanung verknüpft.
Vor Abschluss der Wärmeplanung greift die 65 % Regelung noch nicht.
Ab dem 1. Januar 2024 und bis zur Einführung der kommunalen Wärmeplanung dürfen weiterhin auch Heizungen mit fossilen Energiequellen neu installiert werden. Allerdings müssen sie in den kommenden Jahrzehnten mit einem bestimmten Anteil erneuerbarer Energie betrieben werden:
Mit Inkrafttreten der kommunalen Wärmeplanung müssen in Bestandsgebäuden (bei einem Heizungstausch) sowie Neubauten außerhalb von Neubaugebieten 65 % erneuerbare Energien genutzt werden.
Generell gilt: ab 2045 müssen 100 % erneuerbare Energien genutzt werden.
Die Grafik zeigt, welche Regeln ab 2024 für neue Heizungen gelten und wie die Wärmeversorgung in Städten und Gemeinden geplant wird. Sie erklärt, wann erneuerbare Energien genutzt werden müssen und welche Fristen für die kommunale Wärmeplanung gelten.
Fazit
In Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten dürfen bis zum Inkrafttreten der kommunalen Wärmeplanung weiterhin fossile Heizungen installiert werden, jedoch mit steigendem Anteil erneuerbarer Energien ab 2029.Zukunftsfähige Lösungen für jeden Bedarf und Geldbeutel
Wichtig: Funktionierende Gasheizungen haben Bestandsschutz.
Für Besitzer einer funktionierenden Flüssiggasheizung besteht in den meisten Fällen trotz der neuen Regelungen kein Handlungsbedarf – Sie können wie vorher mit konventionellem Flüssiggas heizen.
Wenn Sie jedoch eine neue Heizung installieren, sind die Regelungen des Heizungsgesetzes zu beachten.
Solange für Ihre Kommune noch keine Wärmeplanung vorliegt, können Sie nach 2024 weiterhin eine Flüssiggasheizung mit konventionellem Flüssiggas verbauen.
Jetzt Ihre alte Heizung zu tauschen, kann aber Energiekosten sparen!
Denn, es gilt:
Bei einem Heizungstausch nach Veröffentlichung der Wärmeplanung müssen 65 % erneuerbare Energien genutzt werden.
Bei einem Heizungstausch vor der Wärmplanung haben Sie die Möglichkeit den Einsatz erneuerbarer Energien zu staffeln:
Dies ist mit unserem Futuria Propan (biogenem Flüssiggas) problemlos möglich.
Fazit
Mit Flüssiggas in Kombination mit Futuria Propan können Sie die Anforderungen des Heizungsgesetzes problemlos erfüllen!Bei einigen Gebäuden, die für bestimmte Zwecke genutzt werden oder nur minimal bzw. kurzzeitig gekühlt oder beheizt werden müssen, gelten die Regelungen des Heizungsgesetzes nicht.
Die folgenden Gebäude(-typen) sind von den neuen Regelungen ausgenommen:
Was ist die Härtefallregelung?
Unter bestimmten Umständen können Gebäudeeigentümer von der Verpflichtung zur Einhaltung der Vorgaben des Heizungsgesetzes befreit werden – sogenannte Härtefälle.
Wann greift die Härtefallregelung?
Die zuständige Behörde vor Ort (in der Regel das Landratsamt) prüft auf Antrag, ob im Einzelfall ein sogenannter Härtefall vorliegt. Dies kann der Fall sein, wenn die erforderlichen Investitionskosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder Wert des jeweiligen Gebäudes stehen. Ausnahmen können auch gewährt werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen des Heizungsgesetzes aufgrund von besonderen persönlichen und/oder finanziellen Umständen unzumutbar ist.
Ein plötzlich auftretender und nicht reparierbarer Schaden an einer Heizung wird als Heizungshavarie bezeichnet. Wenn der Defekt der Heizung festgestellt wurde, sollten Sie in Ruhe Ihre Optionen abwägen, denn Sie müssen nicht gleich handeln.
Ihre Heizung ist bereits alt oder schon defekt? Erfahren Sie jetzt Ihre Möglichkeiten.
Bis zu 5 Jahre Übergangsfrist
Laut den Vorgaben des Heizungsgesetzes müssen Eigentümer, die von einer Heizungshavarie (einem Heizungsdefekt) betroffen sind, nicht sofort die neue 65 % Regelung erfüllen. Besitzer haben eine Übergangsfrist von bis zu 5 Jahren, in denen sie ihr Gebäude weiterhin fossil beheizen dürfen – zum Beispiel mit einer Mietheizung. Erst nachdem die Übergangsfrist verstrichen ist, muss die Heizung mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie betrieben werden.
Übergangsmöglichkeiten:
Für Mehrfamilienhäuser gibt es spezielle Übergangsfristen, die abhängig von der gewählten Heizungsart sind, wie in der Grafik aufgezeigt.
Weitere Informationen rund um die Nutzung im Mehrfamilienhaus finden Sie auf unserer Wissensseite zum Thema Mehrfamilienhäuser.
Heizen mit einer Übergangsheizung
Wenn Sie mehr Zeit benötigen, um sich zum Beispiel auf kostenintensivere und umfassendere Umbauarbeiten oder Anschaffungen vorzubereiten, können Sie während der Übergangsphase mit einer provisorischen Heizung oder mobilen Heizanlage arbeiten. Da Sie durch die Sonderregelung in der Übergangszeit weiter fossile Brennstoffe nutzen dürfen, haben Sie die freie Wahl.
Bleiben Sie bei der Gasbrennwertheizung
Sie müssen nicht auf die Vorteile einer flüssiggasbetriebenen Gasbrennwertheizung verzichten. Bauen Sie einfach ein neues Gasbrennwertgerät ein. Während der Übergangsfrist dürfen Sie weiterhin Ihren gewohnten Energieträger Flüssiggas verwenden. Nach Ablauf der Frist können Sie Ihre Heizung einfach mit biogenem Flüssiggas (Futuria Propan) betreiben, das wir Ihnen unkompliziert zur Verfügung stellen.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.