Während für fast alle Gebäude das Gebäudeenergiegesetz in den kommenden Jahren eine große Rolle spielen wird, sind bestimmte Gebäude davon ausgenommen.
Bei diesen Gebäudetypen und Anwendungsarten greift das GEG nicht:
Bei einigen Gebäuden, die für bestimmte Zwecke genutzt werden oder nur minimal bzw. kurzzeitig gekühlt oder beheizt werden müssen, gelten die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes nicht.
Die folgenden Gebäude(-typen) sind von den neuen Regelungen ausgenommen:
Unter bestimmten Umständen können Gebäudeeigentümer von der Verpflichtung zur Einhaltung der Vorgaben des GEGs befreit werden – sogenannte Härtefälle.
Die zuständige Behörde vor Ort (in der Regel das Landratsamt) prüft auf Antrag, ob im Einzelfall ein sogenannter Härtefall – zum Beispiel wenn die erforderlichen Investitionskosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder Wert des jeweiligen Gebäudes stehen. Ausnahmen können auch gewährt werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen des GEGs aufgrund von besonderen persönlichen und/oder finanziellen Umständen unzumutbar ist.
GEG-Erfüllungsoptionen
Die 65 % Regelung des Gebäudeenergiegesetzes lässt Ihnen mehrere Optionen offen. Wie Sie diese mit Flüssiggas erfüllen können, erfahren Sie hier. Mehr InformationenHeizung kaputt, was tun?
Für den Fall einer defekten Heizung sind im GEG einige Ausnahmeregelungen vorgesehen, die Sie kennen sollten:
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