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Flüssiggas im GEG.

Flüssiggas bleibt eine einfache Lösung.

Wir erklären Ihnen, warum.

Vom Gesetzgeber bestätigt.

Seit der Verabschiedung des neuen Gebäudeenergiegesetzes steht fest: Biogenes Flüssiggas (Futuria Propan) gestaltet die Zukunft mit, denn es bietet eine einfache Möglichkeit zur Einhaltung der gesetzlichen Nutzungspflichten für erneuerbare Energien. So bleiben Sie in der Beratung Ihrer Kunden flexibel und haben weiterhin unkomplizierte Lösungen im Programm, denn mit biogenem Flüssiggas oder einer Flüssiggas-Hybridheizung lässt sich jede Anforderung zur Nutzung erneuerbarer Energien erfüllen, ohne den baulichen Wärmeschutz des Gebäudes aufwendig anpassen zu müssen.

Vorteile & Fakten

Gesetzliche Sonderregelungen

Die gesetzlichen Sonderregelungen bei einer Heizungshavarie im Überblick.

Hier lässt der Gesetzgeber einen gewissen Spielraum, denn im Falle einer Heizungshavarie im Einfamilienhaus darf trotz Gültigkeit des GEG übergangsweise 5 Jahre mit einem fossilen System weitergeheizt werden. Zu diesem Zweck darf beispielsweise eine Gastherme eingebaut werden (gebrauchte Therme, Mietgerät usw.) Nach Ablauf dieser Frist muss die Heizung dann allerdings 65 % erneuerbare Energien verwenden.

Möglichkeiten, nachträglich die Anlage auf einen 65-%-Anteil erneuerbarer Energie umzustellen:
・Umstellung von fossilem Flüssiggas auf 65 % Futuria Propan 
・Erweiterung zu einer Gas-Hybridheizung (z. B. in Kombination mit einer Wärmepumpe)
・Einbau einer anderen, GEG-konformen Heizung

Webinaranmeldung

Erfüllungsoptionen mit Flüssiggas – kompakt erklärt im Webinar

In unserer Expertenrunde „Flüssiggas im neuen GEG“ erfahren Sie, was es in Bezug auf Flüssiggas im Gebäudeenergiegesetz in Zukunft zu beachten gibt, ab wann welche Regelungen gelten und welche Unterschiede es im Alt- und Neubau gibt. Melden Sie sich jetzt zu unserem kompakten Webinar an und werden Sie Experte für Futuria Propan.