Wir erklären Ihnen, warum.
Seit der Verabschiedung des neuen Gebäudeenergiegesetzes steht fest: Biogenes Flüssiggas (Futuria Propan) gestaltet die Zukunft mit, denn es bietet eine einfache Möglichkeit zur Einhaltung der gesetzlichen Nutzungspflichten für erneuerbare Energien. So bleiben Sie in der Beratung Ihrer Kunden flexibel und haben weiterhin unkomplizierte Lösungen im Programm, denn mit biogenem Flüssiggas oder einer Flüssiggas-Hybridheizung lässt sich jede Anforderung zur Nutzung erneuerbarer Energien erfüllen, ohne den baulichen Wärmeschutz des Gebäudes aufwendig anpassen zu müssen.
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Die Möglichkeiten ab 2024 im Sinne des GEG. Laden Sie sich weitergehende Informationen in Form unseres GEG-Downloads zum Thema Flüssiggas im GEG herunter. Jetzt downloadenEinfach wie immer: Gasbrennwerttechnik kombiniert mit biogenem Flüssiggas
Biogenes Flüssiggas (Futuria Propan) wurde explizit als eine Erfüllungsoption im GEG bestätigt. Es erfüllt ohne die Notwendigkeit weiterer technischer Komponenten (z. B. einer Wärmepumpe) die Anforderungen des GEG.Optimal vorbereitet: Alle PRIMAGAS Anlagen sind zukunftsfit
In allen von uns verbauten Flüssiggas-Anlagen kann bereits heute Futuria Propan jederzeit anteilig oder vollumfänglich verwendet werden.Absolut vielseitig: netzunabhängige Hybridlösungen mit Flüssiggas
Der Einsatz einer Hybridheizung mit Flüssiggas ist eine zukunftssichere Lösung für die netzunabhängige Energieversorgung. Denn eine flüssiggasbetriebene Brennwerttherme lässt sich ideal mit Solarthermie und/oder einer Wärmepumpe kombinieren.Gut aufgestellt: der Faktor Kommunale Wärmeplanung
Ganz gleich, ob die kommunale Wärmeplanung bereits vorliegt oder nicht: Wer sich heute für eine Anlage mit konventionellem Flüssiggas entscheidet, kann jederzeit zu Futuria Propan (biogenem Flüssiggas) wechseln und die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Denn damit – oder mit einer Flüssiggas-Hybridheizung – lässt sich die 65-%-Anforderung des GEG erreichen, ohne den baulichen Wärmeschutz des Gebäudes aufwendig anpassen zu müssen.Genug Zeit zum Planen: Übergangsregelungen und Ausnahmen im GEG
Im Falle einer Havarie werden Ihre Kunden (und damit auch Sie) nicht gleich zum Handeln gezwungen. Es gelten großzügige Übergangsfristen, bis wann die neuen Regelungen erfüllt werden müssen.Hier lässt der Gesetzgeber einen gewissen Spielraum, denn im Falle einer Heizungshavarie im Einfamilienhaus darf trotz Gültigkeit des GEG übergangsweise 5 Jahre mit einem fossilen System weitergeheizt werden. Zu diesem Zweck darf beispielsweise eine Gastherme eingebaut werden (gebrauchte Therme, Mietgerät usw.) Nach Ablauf dieser Frist muss die Heizung dann allerdings 65 % erneuerbare Energien verwenden.